Die Satzung des SV Simonshofen 1964 e.V. in der Fassung vom 15. Oktober 2021
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen SV Simonshofen und hat seinen Sitz in Lauf – Simonshofen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Leistungen und die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen.
4. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
3. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d. h. aktiven und passiven Mitgliedern.
4. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
5. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer(s) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
7. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet die Vereinsverwaltung.
8. Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss der Vereinsverwaltung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
9. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Beiträge der Mitglieder
1. Ab Eintritt hat jedes Mitglied fortan einen Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit regelt die Beitragsordnung.
2. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Ein Erlass des Jahresbeitrages oder eine Reduzierung des Jahresbeitrags aus sozialen Gesichtspunkten kann nur in besonderen Fällen durch die Vorstandschaft erfolgen.
4. Eine Erstattung des Jahresbeitrag, auch nur teilweise, nach Ende der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
§ 4 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vereinsverwaltung, die Mitgliederversammlung und der Ältestenrat.
2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
3. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (3) trifft die Vereinsverwaltung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
5. Die Vereinsverwaltung ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 5 Vorstand
1. Den Vorstand bilden der erste und zweite Vorstand, sowie der Kassier.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
3. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Ankauf, Verkauf und zur Belastung von Grundstücken der Beschluss der Mitgliederversammlung einzuholen ist. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung der Vereinsverwaltung bedarf. Bei Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftwert über € 7.500 für den Einzelfall bedarf es für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
5. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder durch Rücktritt.
6. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit einer einfachen Mehrheit ihres Amtes entheben.
7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
9. Die Aufgaben des Vorstandes sind die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.
10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Vereinsverwaltung
1. Die Vereinsverwaltung setzt sich zusammen aus den beiden Vorständen, dem Kassier, dem Schriftführer, mind. 10 und max. 15 Verwaltungsmitglieder..
2. Die Vereinsverwaltung tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen, ansonsten nach Bedarf.
3. Die Sitzungen werden durch ein Mitglied des Vorstandes einberufen und geleitet.
4. Die Vereinsverwaltung hat die Verwaltung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 7 Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, freiwilligen Spenden, Zuschüssen, Mieten und Überschüssen aus Veranstaltungen aufgebracht.
2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.
3. Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Sie ist in der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Berichts des Vorstands
- Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer, der
Vereinsverwaltung und des Ältestenrats
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Bekanntmachung in den Vereinsnachrichten der Pegnitz-Zeitung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
4. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=der Tagesordnung) bezeichnen.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr stimmberechtigt; wählbar für die Organe des Vereins ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 10 Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht maximal aus 3 Personen.
2. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
3. Der Ältestenrat ist als beratendes Organ für den Verein tätig. Der Vorstand, die Vereinsverwaltung und die Mitgliederversammlung kann den Ältestenrat bei schwierigen Entscheidungen um eine Empfehlung bitten.
§ 11 Auflösung
1. Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Abteilungen.
2. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder notwendig.
4. Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
5. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.
6. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Lauf a.d. Pegnitz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Schlussbestimmung
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.