Die Satzung des SV Simon­shofen 1964 e.V. in der Fas­sung vom 15. Okto­ber 2021

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Vere­in führt den Namen SV Simon­shofen und hat seinen Sitz in Lauf – Simon­shofen. Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begün­stigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vere­ins ist die Förderung des Sports.

3. Der Satzungszweck wird ver­wirk­licht ins­beson­dere durch die Förderung sportlich­er Leis­tun­gen und die Errich­tung und Unter­hal­tung von Sportanlagen.

4. Der Vere­in ist Mit­glied im Bay­erischen Lan­dess­portver­band und erken­nt dessen Satzung und Ord­nun­gen an. Durch die Mit­glied­schaft von Einzelper­so­n­en im Vere­in wird auch die Zuge­hörigkeit der Einzelper­so­n­en zum Bay­erischen Lan­des-Sportver­band vermittelt.


§ 2 Mitgliedschaft

1. Der Vere­in ist selb­st­los tätig; er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

2. Die Zahl der Mit­glieder ist unbe­gren­zt, Ein­schränkun­gen auf bes­timmte Per­so­n­enkreise aus ras­sis­chen, religiösen oder poli­tis­chen Grün­den sind nicht statthaft.

3. Der Vere­in beste­ht aus ordentlichen Mit­gliedern, d. h. aktiv­en und pas­siv­en Mitgliedern.

4. Ordentlich­es Mit­glied kann jede natür­liche Per­son werden.

5. Der Antrag auf Auf­nahme in den Vere­in ist schriftlich beim Vor­stand einzure­ichen. Min­der­jährige müssen die Zus­tim­mung ihrer(s) geset­zlichen Vertreter(s) nachweisen.

6. Die Mit­glied­schaft endet mit dem Tod, durch Aus­tritt oder durch Auss­chluss aus dem Verein.

7. Der Aus­tritt ist schriftlich gegenüber dem Vor­stand zu erk­lären. Über den Auss­chluss entschei­det die Vereinsverwaltung.

8. Ein Mit­glied kann, wenn es gröblich gegen die Vere­insin­ter­essen ver­stoßen hat, durch Beschluss der Vere­insver­wal­tung aus dem Vere­in aus­geschlossen wer­den. Dem Betrof­fe­nen ist der Auss­chluss schriftlich mitzuteilen.

9. Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Vereins.

10. Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zwecke der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt werden.


§ 3 Beiträge der Mit­glieder 

1. Ab Ein­tritt hat jedes Mit­glied for­t­an einen Jahres­beitrag zu bezahlen. Die Höhe des Jahres­beitrages und dessen Fäl­ligkeit regelt die Beitragsordnung.

2. Über die Beitrag­sor­d­nung entschei­det die Mit­gliederver­samm­lung mit ein­fach­er Mehrheit.

3. Ein Erlass des Jahres­beitrages oder eine Reduzierung des Jahres­beitrags aus sozialen Gesicht­spunk­ten kann nur in beson­deren Fällen durch die Vor­stand­schaft erfolgen.

4. Eine Erstat­tung des Jahres­beitrag, auch nur teil­weise, nach Ende der Mit­glied­schaft ist ausgeschlossen.

§ 4 Organe des Vereins

1. Organe des Vere­ins sind der Vor­stand, die Vere­insver­wal­tung, die Mit­gliederver­samm­lung und der Ältestenrat.

2. Die Vere­ins- und Organämter wer­den grund­sät­zlich ehre­namtlich ausgeübt.

3. Bei Bedarf kön­nen Vere­ins- und Organämter im Rah­men der haushalt­srechtlichen Möglichkeit­en ent­geltlich auf der Grund­lage eines Dien­stver­trages oder gegen Zahlung ein­er Aufwand­sentschädi­gung nach § 3 Nr. 26a EStG aus­geübt werden.

4. Die Entschei­dung über eine ent­geltliche Vere­in­stätigkeit nach Abs. (3) trifft die Vere­insver­wal­tung. Gle­ich­es gilt für die Ver­tragsin­halte und die Vertragsbeendigung.

5. Die Vere­insver­wal­tung ist ermächtigt, Tätigkeit­en für den Vere­in gegen Zahlung ein­er angemesse­nen Vergü­tung oder Aufwand­sentschädi­gung zu beauf­tra­gen. Maßgebend ist die Haushalt­slage des Vereins.


§ 5 Vorstand

1. Den Vor­stand bilden der erste und zweite Vor­stand, sowie der Kassier.

2. Der Vere­in wird gerichtlich und außerg­erichtlich durch jedes Vor­standsmit­glied allein vertreten.

3. Die Vertre­tungs­macht des Vor­stands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Ankauf, Verkauf und zur Belas­tung von Grund­stück­en der Beschluss der Mit­gliederver­samm­lung einzu­holen ist. Im Innen­ver­hält­nis gilt, dass der Vor­stand zum Abschluss von Rechts­geschäften jeglich­er Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000 für den Einzelfall der vorheri­gen Zus­tim­mung der Vere­insver­wal­tung bedarf. Bei Rechts­geschäften jeglich­er Art mit einem Geschäftwert über € 7.500 für den Einzelfall bedarf es für den Einzelfall der vorheri­gen Zus­tim­mung der Mitgliederversammlung.

4. Der Vor­stand wird durch den Beschluss der Mit­gliederver­samm­lung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungs­gemäßen Neuwahl des Vor­standes im Amt.

5. Außer durch Tod erlis­cht das Amt eines Vor­standsmit­glieds mit dem Auss­chluss aus dem Vere­in, durch Amt­sen­the­bung oder durch Rücktritt.

6. Die Mit­gliederver­samm­lung kann jed­erzeit den gesamten Vor­stand oder einzelne sein­er Mit­glieder mit ein­er ein­fachen Mehrheit ihres Amtes entheben.

7. Die Vor­standsmit­glieder kön­nen jed­erzeit schriftlich ihren Rück­tritt erklären.

8. Der Vor­stand ist beschlussfähig wenn min­destens 2 Mit­glieder anwe­send sind.

9. Die Auf­gaben des Vor­standes sind die Leitung und Ver­wal­tung des Vere­ins nach Maß­gabe der Satzung und Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung und die all­ge­meine Vertre­tung des Vere­ins nach innen und außen.

10. Der Vor­stand fasst seine Beschlüsse mit ein­fach­er Mehrheit.

 
§ 6 Vereinsverwaltung

1. Die Vere­insver­wal­tung set­zt sich zusam­men aus den bei­den Vorstän­den, dem Kassier, dem Schrift­führer, mind. 10 und max. 15 Verwaltungsmitglieder..

2. Die Vere­insver­wal­tung tritt min­destens zweimal im Kalen­der­jahr zusam­men, anson­sten nach Bedarf.

3. Die Sitzun­gen wer­den durch ein Mit­glied des Vor­standes ein­berufen und geleitet.

4. Die Vere­insver­wal­tung hat die Ver­wal­tung des Vere­ins nach innen zur Auf­gabe. Weit­ere Auf­gaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mit­gliederver­samm­lung weit­erge­hende Einze­lauf­gaben übertragen.

§ 7 Kassenführung

1. Die zur Erre­ichung des Vere­in­szwecks notwendi­gen Mit­tel wer­den in erster Lin­ie aus Beiträ­gen, frei­willi­gen Spenden, Zuschüssen, Mieten und Über­schüssen aus Ver­anstal­tun­gen aufgebracht.

2. Der Kassier hat über die Kas­sen­geschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrech­nung zu erstellen.

3. Die Jahresabrech­nung ist von zwei Kassen­prüfern, die jew­eils auf 2 Jahre von der Mit­gliederver­samm­lung gewählt wer­den, zu prüfen. Sie ist in der Mit­gliederver­samm­lung zur Genehmi­gung vorzulegen.

 
§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mit­gliederver­samm­lung ist für fol­gende Angele­gen­heit­en zuständig:
                    
- Ent­ge­gen­nahme des Berichts des Vorstands

- Ent­ge­gen­nahme der Jahres­berichte und des Kassenberichts

- Wahl und Abberu­fung der Vor­standsmit­glieder, der Kassen­prüfer, der
  Vere­insver­wal­tung und des Ältestenrats

- Beschlussfas­sung über Änderung der Satzung und über die Auflö­sung des Vereins

2. Die ordentliche Mit­gliederver­samm­lung find­et jährlich min­destens ein­mal statt.

3. Die ordentliche Mit­gliederver­samm­lung ist vom Vor­stand durch Bekan­nt­machung in den Vere­in­snachricht­en der Peg­nitz-Zeitung unter Ein­hal­tung ein­er Frist von 2 Wochen zu berufen.

4. Die Beru­fung der Ver­samm­lung muss den Gegen­stand der Beschlussfas­sung (=der Tage­sor­d­nung) bezeichnen.


§ 9 Beschlussfas­sung der Mitgliederversammlung

1. Die Mit­gliederver­samm­lung wird von einem Mit­glied des Vor­standes geleit­et. Bei Wahlen kann die Ver­samm­lungsleitung für die Dauer des Wahl­gangs und der vorherge­hen­den Aussprache einem Wahlauss­chuss über­tra­gen werden.

2. In der Mit­gliederver­samm­lung ist jedes Mit­glied ab dem vol­len­de­ten 18. Leben­s­jahr stimm­berechtigt; wählbar für die Organe des Vere­ins ist, wer das 18. Leben­s­jahr vol­len­det hat. Beschlussfähig ist jede satzungs­gemäß ein­berufene Mitgliederversammlung.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bes­timmt, entschei­det bei der Beschlussfas­sung die ein­fache Mehrheit der abgegebe­nen Stim­men; Stim­men­thal­tun­gen bleiben außer Betracht.

4. Die Art der Abstim­mung wird grund­sät­zlich vom Ver­samm­lungsleit­er fest­ge­set­zt. Die Abstim­mung muss jedoch geheim durchge­führt wer­den, wenn ein Fün­f­tel  der erschiene­nen Mit­glieder dies beantragt.

5. Über den Ver­lauf der Mit­gliederver­samm­lung ist ein Pro­tokoll aufzunehmen, das vom Ver­samm­lungsleit­er zu unterze­ich­nen ist. Die Nieder­schrift soll Ort und Zeit der Ver­samm­lung, die Zahl der erschiene­nen Mit­glieder, die Per­son des Ver­samm­lungsleit­ers, die Tage­sor­d­nung, die Beschlüsse, die Abstim­mungsergeb­nisse und die Art der Abstim­mung enthalten.

§ 10 Ältestenrat

1. Der Ältesten­rat beste­ht max­i­mal aus 3 Personen.

2. Der Ältesten­rat wird von der Mit­gliederver­samm­lung auf 2 Jahre gewählt.

3. Der Ältesten­rat ist als bera­ten­des Organ für den Vere­in tätig. Der Vor­stand, die Vere­insver­wal­tung und die Mit­gliederver­samm­lung kann den Ältesten­rat bei schwieri­gen Entschei­dun­gen um eine Empfehlung bitten.


§ 11 Auflösung

1. Das Ver­mö­gen des Vere­ins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvere­ins ein­schließlich aller Abteilungen.

2. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Ver­mö­gen und Sportaus­rüs­tung an den Hauptverein.

3. Die Auflö­sung des Vere­ins kann nur in ein­er außeror­dentlichen Mit­gliederver­samm­lung beschlossen wer­den. Zur Beschlussfas­sung ist eine 2/3 Mehrheit aller Mit­glieder notwendig.

4. Die Mit­gliederver­samm­lung hat für den Fall der Auflö­sung einen oder mehrere Liq­uida­toren zu bestellen. Wer­den mehrere Liq­uida­toren bestellt, so sind sie nur gemein­sam vertretungsberechtigt.

5. Für Verbindlichkeit­en des Vere­ins haftet den Gläu­bigern nur das Vereinsvermögen.

6. Bei Auflö­sung des Vere­ins oder Weg­fall seines steuer­begün­sti­gen Zwecks fällt das Ver­mö­gen an die Stadt Lauf a.d. Peg­nitz, die es auss­chließlich und unmit­tel­bar für gemein­nützige Zwecke zu ver­wen­den hat.


§ 12 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt mit der Ein­tra­gung in das Vere­in­sreg­is­ter in Kraft.