Beitragsordnung des SV Simonshofen 1964 e.V. (Stand 18. Oktober 2024)
1. Die Beitragsordnung des SV Simonshofen regelt die Erhebung, Höhe und Staffelung des jährlichen Mitgliedsbeitrages. Es ist Steuerungsinstrument für die Mitgliederentwicklung und soll deren Ziele transparent machen.
2. Ziel der Beitragsstaffelung ist, Familien mit Kindern einen günstigen Zugang zum Verein und den Kindern die Möglichkeit einer sportlichen Betätigung zu ermöglichen. Familien sollen ermuntert werden, gleich weitere Kinder im Verein anzumelden um über die öffentliche Förderung die Jugendarbeit im Verein zu unterstützen. Weiter sollen die anfallenden Arbeiten innerhalb des Vereins gleichmäßig auf die Schultern aller Mitglieder von 16 bis 65 Jahre verteilt werden.
3. Der Jahresbeitrag beträgt 95€. Neben dem Beitrag werden 5 Pflichtarbeitsstunden für den Verein allen Erwachsenen von 16 bis 65 Jahre auferlegt, ersatzweise 5€ Beitrag pro nicht geleistete Arbeitsstunde.
4. Der Jahresbeitrag staffelt sich wie folgt:
Volljähriges Mitglied: voller Jahresbeitrag
Volljähriger Ehepartner: 50 % des Jahresbeitrages
Kinder 0 – 9 Jahre: Frei (in Verbindung mit einem Erwachsenen)
Jugendliche 10 — 19 Jahre: 50 % des Jahresbeitrages
5. Im Rahmen eines Familienbeitrages (mindestens ein Erwachsener und ein Kind) ist für die zweiten und weiteren Kinder (0 – 19 Jahre) kein Jahresbeitrag zu zahlen.
6. Für einzelne Sparten können jährliche Zusatzbeiträge erhoben werden. Diesen hat jedes Mitglied der Sparte zu tragen und unterliegen nicht der Beitragsstaffelung. Aktuell werden keine Zusatzbeiträge erhoben.
7. Für Neumitglieder mit Beitritt im der zweiten Jahreshälfte wird nur der halbe Beitrag und die hälftigen Pflichtarbeitsstunden erhoben.
8. Der Jahresbeitrag ist zum 31.03. des Kalenderjahres fällig
9. Die Pflichtarbeitsstunden werden am Ende des Kalenderjahres berechnet. Mitgliedschaften, die zum Jahresende gekündigt sind, werden noch im Kalenderjahr abgerechnet, alle anderen mit dem Folgebeitrag.
10. Von den Pflichtarbeitsstunden befreit sind die offiziellen Organe (Vorstand, Verwaltung, Ältestenrat) und Personen ab einen Grad der Behinderung von 50%. Betreuern und Trainern der Mannschaften steht frei, zwischen der Ehrenamtspauschale und der Anrechnung der Pflichtarbeitsstunden zu wählen.